KI kommt selten mit einer Betriebsversammlung in den Betrieb. Sie erscheint als neue Funktion in der Bürosoftware, als Bewerberfilter im Personalbereich, als automatische Übersetzung auf der Baustelle oder als Auswertung im Schichtplan. Manchmal nennt der Anbieter das System gar nicht KI. Für die Beschäftigten kann es trotzdem Arbeitsabläufe, Leistungsbewertung, Qualifikationsanforderungen und Aufstiegschancen verändern.
Für den Betriebsrat ist KI-Wissen deshalb eine praktische Voraussetzung. Seine Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte helfen erst, wenn das Gremium erkennt, welches System vor ihm steht. Kennt die Arbeitgeberseite bereits Zweck, Daten und Kontenstruktur, während der Betriebsrat noch die Begriffe sortiert, beginnt die Verhandlung mit einem deutlichen Ungleichgewicht.
Kein Betriebsratsmitglied muss ein neuronales Netz programmieren. Das Gremium braucht jedoch genug Wissen, um einen Schreibassistenten von einem Bewertungssystem, eine Prognose von einer Entscheidung und echte menschliche Kontrolle von einer schnellen Bestätigung zu unterscheiden. Diese Unterschiede bestimmen, welche Fragen, Schutzmaßnahmen und Vorschriften in die Verhandlung gehören.
In der Präsentation funktioniert jede KI. Der Assistent schreibt eine saubere Zusammenfassung, der Schichtplan kennt keinen Leerlauf und die Personalsoftware findet sofort die besten Bewerber. Am Arbeitsplatz fehlen dagegen Daten, Maschinen fallen aus und Berufswege passen nicht in vorgegebene Kategorien. Dazu kommen eingespielte Teams und Ausnahmen, die nie in einem Prozesshandbuch standen.
Wer nur die Vorführung kennt, spricht über Funktionen. Wer den Arbeitsplatz kennt, prüft das Umfeld. Stammt die Zusammenfassung einer Sicherheitsanweisung aus einer freigegebenen Quelle? Sinkt der Leistungswert eines Beschäftigten, weil seine Maschine ausgefallen ist? Bleiben Prompts, Klicks oder Bearbeitungszeiten gespeichert? Kann ein Update Modell, Datenquelle oder Verwaltungsberichte verändern, ohne dass im Betrieb ein neues Einführungsprojekt beginnt?
Genau hier hat der Betriebsrat eine besondere Rolle. Er verbindet die Perspektive der Beschäftigten mit dem Blick auf Organisation und Regeln. Dafür reicht weder pauschale Technikbegeisterung noch ein grundsätzliches Nein. Ohne Sachkenntnis bleibt beides leicht angreifbar.
Eine gute erste Prüfung lässt sich mit wenigen, konsequent gestellten Fragen beginnen. Das Gremium sollte sich zu jedem System mindestens folgende Punkte erklären lassen:
Einfache Fragen legen oft die tatsächliche Konstruktion frei. Behauptet der Arbeitgeber, ein Mensch treffe weiterhin die letzte Entscheidung, folgt sofort die nächste Frage: Hat diese Person Zeit, Informationen und Befugnis, der Software zu widersprechen? Zehn Sekunden zur Bestätigung eines automatisch erzeugten Rankings machen einen Menschen zum Teilnehmer des Ablaufs. Zu einer wirksamen Kontrolle reicht das nicht.
Die Prüfung endet nicht nach einer Runde. Neue Erkenntnisse über Wirkung oder Kontrolle können die Bewertung von Zweck, Daten und Ausgabe verändern.
Wie genau ein System geprüft werden muss, hängt von seinen Daten, seiner Wirkung und den Folgen eines Fehlers ab.
| Anwendung | Möglicher Nutzen | Prüffrage des Betriebsrats | Besondere Fehlerfolge |
|---|---|---|---|
| Textassistent | Entwürfe und Zusammenfassungen | Werden Eingaben gespeichert oder zum Training genutzt? | Erfundene oder vertrauliche Angaben |
| Übersetzung | Verständigung in mehrsprachigen Teams | Wer prüft sicherheitsrelevante Fachbegriffe? | Missverständliche Sicherheitsanweisung |
| Sicherheitskamera | Gefahren oder fehlende Schutzausrüstung erkennen | Entsteht zugleich Verhaltens- oder Leistungsüberwachung? | Fehlalarm oder übersehene Gefahr |
| Einsatzplanung | Teams und Schichten koordinieren | Welche persönlichen Merkmale beeinflussen die Zuteilung? | Unfaire Belastung oder Benachteiligung |
| Personal-Score | Bewerbungen oder Leistung vorsortieren | Hat ein Mensch Zeit und Befugnis für eine echte Prüfung? | Automatisierte Vorentscheidung über berufliche Chancen |
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält mehrere Ansatzpunkte für KI. Nach § 80 muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig unterrichten und die erforderlichen Unterlagen bereitstellen. Muss das Gremium die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 als erforderlich. Das ist hilfreich, ersetzt aber nicht die eigene Urteilsfähigkeit. Ein Gutachten nützt wenig, wenn das Gremium die Untersuchung nicht auf die entscheidenden Fragen zuschneiden kann.[1]
§ 90 nennt die Planung technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze ausdrücklich. Die Unterrichtung muss so früh erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden können. § 87 Absatz 1 Nummer 6 betrifft technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind. § 95 stellt klar, dass die Regeln zu Auswahlrichtlinien auch gelten, wenn KI eingesetzt wird. Bei veränderten Tätigkeiten kommen außerdem die Vorschriften zur Berufsbildung in §§ 96 und 97 ins Spiel.[2][3][4][5]
Keine einzelne Vorschrift passt auf jede KI-Funktion. Eine Schreibhilfe unterscheidet sich von einer Kameraauswertung, einem Personal-Score oder einer Software, die Aufgaben anhand persönlicher Merkmale zuteilt. Das Etikett „KI“ beantwortet die Rechtsfrage ebenso wenig wie die Einordnung als gewöhnliche Software. Rechtlich kommt es darauf an, wozu das System dient, welche Daten es verarbeitet, wie es technisch aufgebaut ist und was im Betrieb damit geschieht.
Im Hamburger Eilverfahren vom Januar 2024 ging es um eine konkrete betriebliche Regelung für ChatGPT und ähnliche Dienste. Die Beschäftigten konnten freiwillig über den Browser und ihre privaten Konten darauf zugreifen; ihre Chatverläufe sah der Arbeitgeber nicht. Unter diesen Bedingungen verneinte das Gericht im Eilverfahren unter anderem das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 6. Konten und Zugriffe prägten die Begründung.[11]
Die Entscheidung wird mitunter zu „keine Mitbestimmung bei ChatGPT“ verkürzt. Damit geht die nützliche Lehre verloren. Ein Unternehmenszugang mit zentraler Anmeldung, Protokollen, Nutzungsstatistiken oder Auswertungen schafft einen anderen Sachverhalt. Dasselbe Produkt kann je nach Kontomodell, Datenfluss und administrativen Rechten sehr verschieden auf den Betrieb wirken. Fragt der Betriebsrat nicht nach Identität, Protokollen, Schnittstellen, Speicherorten und Administratorzugriff, behandelt er womöglich zwei unterschiedliche Systeme wie dasselbe.
Technisches Grundwissen bedeutet an dieser Stelle: nach Konten, Protokollen, Schnittstellen, Speicherorten, Trainingsnutzung und Zugriffsrechten fragen. Dafür muss niemand Quellcode lesen. Man muss jedoch erkennen, wenn eine Antwort wie „Der Anbieter ist DSGVO-konform“ die konkrete Frage nach dem betrieblichen Datenfluss nicht beantwortet.
Bei KI denken viele zuerst an Bildschirmarbeit. Auf einer Baustelle kann dieselbe Technik jedoch in Übersetzungen, Gefahrenmeldungen, Materialplanung, Wartung und Personaleinsatz stecken. Eine App übersetzt die morgendliche Sicherheitsunterweisung. Eine Kamera erkennt fehlende Schutzhelme. Eine Dispositionssoftware verteilt Teams nach Qualifikation und Verfügbarkeit. Ein Modell sagt voraus, wann eine Maschine ausfallen könnte. Ein Sprachassistent erstellt aus einer gesprochenen Notiz einen Bautagesbericht.
Das gemeinsame Etikett verdeckt sehr verschiedene Folgen. Ein falsch übersetzter Fachbegriff kann den Sicherheitsgewinn einer mehrsprachigen Unterweisung zunichtemachen. Die Kamera erkennt vielleicht einen fehlenden Helm, schafft mit ihrem Bildstrom aber auch die Möglichkeit ständiger Beobachtung. Eine schnellere Einsatzplanung kann körperliche Belastung, Erfahrung oder eingespielte Teams übergehen. Selbst der Bautagesbericht braucht Kontrolle, denn erfundene Angaben dürfen nicht in die offizielle Dokumentation gelangen.
Für den Betriebsrat lautet die Frage daher nicht, ob KI auf die Baustelle gehört. Er muss für jede Anwendung verstehen, welche Arbeit erleichtert wird, welche Daten anfallen und wer die Folgen eines Fehlers trägt. Erst dann lässt sich über Schutz, Qualifizierung und sinnvolle Nutzung verhandeln.
Technikprojekte beschreiben Mitbestimmung gelegentlich als Verzögerung. Die OECD fragte 2022 Beschäftigte und Arbeitgeber nach neuen Technologien am Arbeitsplatz. Wo Beschäftigte oder ihre Vertretungen mitreden konnten, wurden die Folgen für Leistung und Arbeitsbedingungen häufiger positiv bewertet. Auch die Arbeitgeberantworten zeigten dieses Muster. Daraus folgt noch kein einfacher Beweis für Ursache und Wirkung. Dafür gibt es eine sachliche Erklärung. Beschäftigte kennen Umwege, Abhängigkeiten und Ausnahmen, die in einer Prozessbeschreibung fehlen.[9]
Ein informierter Betriebsrat kann diese Erfahrung systematisch in ein Projekt bringen. Er kann darauf bestehen, dass ein Pilot nicht nur Zeitersparnis misst. Ebenso relevant sind Fehler, Zusatzarbeit, Stress, Sicherheit, faire Aufgabenverteilung und die Frage, ob Beschäftigte dem Ergebnis widersprechen können. So entsteht ein aussagekräftigerer Test.
Dasselbe gilt für Qualifizierung. Die OECD fand einen Zusammenhang zwischen Training und positiver berichteten Arbeitsbedingungen. Schulung darf sich dabei nicht auf die Bedienoberfläche beschränken. Beschäftigte müssen wissen, wann sie einer Ausgabe misstrauen, welche Daten nicht eingegeben werden dürfen und an wen sie einen Fehler melden. Vorgesetzte brauchen zusätzlich Regeln dafür, wann ein KI-Ergebnis keine Grundlage für eine Personalentscheidung sein darf.
Nach Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung gehört KI-Kompetenz zu den Pflichten von Anbietern und Betreibern. Sie müssen nach bestem Vermögen dafür sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen in ihrem Auftrag angemessen auf den Umgang mit den Systemen vorbereitet sind. Die Europäische Kommission nennt dafür den 2. Februar 2025 als Beginn. Ihre Hinweise betreffen auch gewöhnliche Büroarbeit. Wer ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzt, soll zum Beispiel das Risiko erfundener Inhalte kennen.[6][8]
Ein gemeinsamer Standardkurs für alle folgt daraus nicht. Welches Wissen gebraucht wird, richtet sich nach dem System, der Aufgabe der Bedienenden und den möglichen Folgen. Wer Entwürfe für Übersetzungen prüft, braucht eine andere Vorbereitung als eine Person, die ein Beschäftigungssystem beaufsichtigt. Bestimmte Anwendungen in Bewerberauswahl und Personalmanagement gelten nach der Verordnung als Hochrisiko-Systeme. Dazu zählen Werkzeuge, die Aufgaben nach persönlichen Merkmalen verteilen oder Leistung und Verhalten beobachten. Artikel 26 verlangt vor ihrem Einsatz außerdem die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten.
Der Zeitplan für einzelne Hochrisiko-Regeln ist durch das europäische Vereinfachungspaket in Bewegung. Die Kommission nennt nach der politischen Einigung vom Mai 2026 für Hochrisiko-Anwendungen im Beschäftigungsbereich derzeit den 2. Dezember 2027. Bei einer konkreten Einführung sollte deshalb die dann konsolidierte Rechtslage geprüft werden. Die Grundaufgabe bleibt unabhängig vom Datum: Ein Gremium kann die Einstufung und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur beurteilen, wenn es den Anwendungsfall versteht.[7]
Viele Gremien beginnen bei dem System, das gerade offiziell eingeführt werden soll. Sinnvoller ist eine einfache Bestandsaufnahme. Welche KI-Funktionen sind bereits freigeschaltet? Welche werden von Beschäftigten selbst genutzt? Welche Systeme bearbeiten Personaldaten, Kundenkontakte, Sicherheitsinformationen oder Leistungswerte? Welche Anbieter verändern Modelle und Funktionen ohne klassische Softwareeinführung?
Aus dieser Übersicht lässt sich eine Priorität ableiten. Ein Übersetzungsassistent für unverbindliche interne Texte braucht andere Aufmerksamkeit als ein Werkzeug, das Bewerbungen sortiert. Ein Chatbot ohne Personenbezug ist anders zu behandeln als eine Plattform, die Nutzungsdaten pro Beschäftigtem ausweist. Mit einer solchen KI-Landkarte kann der Betriebsrat seine Zeit dort einsetzen, wo Entscheidungen, Grundrechte oder Gesundheit berührt werden.
Zur Bestandsaufnahme gehört auch Schatten-KI. Wenn Beschäftigte private Konten nutzen, weil keine freigegebene Lösung vorhanden ist, verschwinden die Risiken nicht. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und falsche Ergebnisse werden lediglich schwerer steuerbar. Ein pauschales Verbot kann das Problem weiter in unsichtbare Kanäle drücken. Oft ist eine sichere, verständliche und gemeinsam geregelte Alternative wirksamer.
KI-Systeme verändern sich häufiger als klassische Maschinen. Ein Anbieter tauscht das Modell aus, ergänzt eine Auswertung oder verbindet das Werkzeug mit weiteren Datenquellen. Eine Betriebsvereinbarung sollte deshalb kein einmaliges Häkchen unter einer Produktversion sein. Sie braucht einen geregelten Umgang mit Änderungen.
Die Vereinbarung sollte den erlaubten Zweck und ausgeschlossene Nutzungen benennen. Sie regelt außerdem Datenkategorien, Löschfristen, Zugriffsrechte, Protokolle, menschliche Prüfung, Beschwerden und wesentliche Updates. Bei Personalentscheidungen muss feststehen, welche Rolle eine KI-Ausgabe spielen darf und welches Urteil einem Menschen vorbehalten bleibt. Für einen Pilotversuch werden die Messgrößen vorab festgelegt. An seinem Ende steht eine echte Entscheidung über Fortsetzung, Änderung oder Abschaltung.[10]
Auch Rückmeldungen aus der Belegschaft brauchen einen festen Platz. Die Beschäftigten sehen zuerst, wenn eine Übersetzung immer denselben Fachbegriff verfehlt, Berichte zusätzliche Arbeit verursachen oder eine Gruppe regelmäßig schlechtere Empfehlungen erhält. Über einen einfachen Meldeweg erfahren Arbeitgeber und Betriebsrat davon. Im Prospekt des Anbieters werden solche Beobachtungen kaum stehen.
Für manche Fragen braucht das Gremium Hilfe von außen. Ein Sachverständiger kann etwa verfolgen, wohin Daten nach dem Klick auf „Senden“ gelangen. Er kann zugleich Vertragsunterlagen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder die Rechtslage prüfen. § 80 Absatz 3 erleichtert diese Unterstützung bei KI. Den Auftrag und die Reihenfolge der betrieblichen Fragen bestimmt weiterhin der Betriebsrat.
Ein gut vorbereitetes Gremium kann präzise fragen: Prüfen Sie, ob Nutzungsprotokolle einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können. Bewerten Sie, welche Daten den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen. Untersuchen Sie, ob eine Rangliste faktisch zur Personalentscheidung wird. Zeigen Sie, welche Änderung der Anbieter ohne erneute Zustimmung vornehmen kann. Solche Aufträge liefern handlungsfähige Antworten.
Dazu braucht mindestens ein Teil des Gremiums vertieftes Wissen, während alle Mitglieder die Grundfragen verstehen sollten. § 37 Absatz 6 BetrVG sieht Freistellung für Schulungen vor, soweit die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob eine konkrete KI-Schulung erforderlich ist, richtet sich nach der betrieblichen Situation und dem anstehenden Bedarf. Spätestens bei einem laufenden oder absehbaren KI-Vorhaben lässt sich dieser Zusammenhang sachlich begründen.
Der Betriebsrat soll neue Technik weder verkaufen noch grundsätzlich verhindern. Seine Aufgabe ist die Gestaltung guter Arbeit. Wo Überwachung, Benachteiligung, der Verlust fachlichen Urteils oder unklare Verantwortung drohen, setzt er Grenzen. Ein Produktname verrät dafür zu wenig.
Ein vorbereitetes Gremium kommt an den Tisch, solange sich die Konstruktion noch verändern lässt. Es prüft die Messgrößen eines Piloten und unterscheidet klar zwischen Textassistenz und Beschäftigtenbewertung. Versprochene menschliche Kontrolle vergleicht es mit dem wirklichen Ablauf. In der Verhandlung kann es eine kleinere Datenbasis oder engere Zugriffe fordern. Auch ein Schulungsplan, ein begrenzter Versuch, ein Beschwerdeweg oder der Verzicht auf eine problematische Funktion können die bessere Lösung sein.
KI-Grundwissen ist deshalb keine technische Zusatzqualifikation für besonders interessierte Mitglieder. Es wird Teil der Handlungsfähigkeit des Gremiums. Wer die Arbeit von morgen mitgestalten soll, muss verstehen, wie heutige Systeme Entscheidungen vorbereiten, Verhalten sichtbar machen und Aufgaben verteilen.
Wenn ein Unternehmen, ein Betriebsrat oder eine gemeinsame Veranstaltung die Einführung von KI sachlich diskutieren möchte, kann eine KI-Keynote ein gemeinsames Vokabular schaffen. Gerne entwickle ich einen Vortrag, der technische Grundlagen, konkrete Arbeitsbeispiele und Mitbestimmung so zusammenführt, dass anschließend eine belastbare Diskussion möglich ist.
Jan Ditgen
Jan Ditgen ist Keynote-Speaker für Künstliche Intelligenz. Er hat über 1.000 Vorträge gehalten und trägt die Auszeichnung Certified Speaking Professional (CSP) der National Speakers Association, die höchste international vergebene Auszeichnung für professionelle Redner.
Er kommt nicht aus der Informatik, und darin liegt seine Stärke: Er erklärt Künstliche Intelligenz so, dass Menschen ohne technische Vorkenntnisse mitkommen, klar, praxisnah und unterhaltsam. Auf der Bühne spricht er vor Unternehmen, Verbänden und Fachtagungen auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch über den praktischen Nutzen von KI im Arbeitsalltag, über Chancen und Risiken und darüber, wie Menschen ihr eigenes Urteil behalten, wenn Antworten jederzeit verfügbar sind.
Jan Ditgen ist Autor mehrerer Fachbücher. In seinen Büchern und Artikeln nimmt er sich Zeit für die Aspekte von KI, die in einem 60-minütigen Vortrag zu kurz kommen. Er verbindet seine Erfahrungen zum Thema KI und aus der Veranstaltungswelt mit verständlichen Einordnungen für Unternehmen und Auftraggeber. Sie können Jan Ditgen als KI Keynote-Speaker zum Thema Künstliche Intelligenz buchen.
Tel: +49 221 80 14 96 0
KI-Erklärer Jan Ditgen
EWK Vortrags GmbH & Co. KG
Gartenstr. 6
50996 Köln
Letzte Aktualisierung: 05.08.2026