KI kommt selten mit einer Betriebsversammlung in den Betrieb. Sie erscheint als neue Funktion in der Bürosoftware, als Bewerberfilter im Personalbereich, als automatische Übersetzung auf der Baustelle oder als Auswertung im Schichtplan. Manchmal nennt der Anbieter das System gar nicht KI. Für die Beschäftigten kann es trotzdem Arbeitsabläufe, Leistungsbewertung, Qualifikationsanforderungen und Aufstiegschancen verändern.
Der Betriebsrat muss deshalb nicht warten, bis ein großes „KI-Projekt“ angekündigt wird. Er braucht ein belastbares Grundverständnis, bevor Produktnamen und Pilotvorhaben auf der Tagesordnung stehen. Sonst beginnt die Debatte mit einem Nachteil: Arbeitgeber und Anbieter kennen Zweck, Daten und Funktionsweise des Systems, während die Arbeitnehmervertretung zunächst noch klären muss, worüber überhaupt verhandelt wird.
Grundverständnis heißt dabei nicht, ein neuronales Netz programmieren oder mathematische Modelle prüfen zu können. Ein Betriebsrat muss die richtigen Fragen stellen, Antworten einordnen und Folgen für die Belegschaft erkennen. Er muss unterscheiden können, ob eine Software nur einen Textvorschlag macht, ob sie Beschäftigte bewertet oder ob eine scheinbar menschliche Entscheidung faktisch von einem Score vorgegeben wird. Diese Unterscheidungen entscheiden darüber, welche Risiken bestehen und welche Beteiligungsrechte berührt sind.
In einer Produktvorführung sieht KI meist sauber aus. Ein Assistent fasst ein Protokoll zusammen, ein System verteilt Aufträge effizienter, eine Personalsoftware findet passende Bewerber. Der betriebliche Alltag ist unordentlicher. Daten sind unvollständig, Berufswege passen nicht in standardisierte Kategorien, Leistungswerte hängen von Maschinen, Teams und Schichten ab. Beschäftigte improvisieren, helfen einander und lösen Probleme, die in keiner Prozessbeschreibung stehen.
Wer nur die Demo kennt, diskutiert über Funktionen. Wer den Arbeitsplatz kennt, fragt nach den Bedingungen, unter denen ein Ergebnis entsteht. Wurde ein Sicherheitsprotokoll aus einer zuverlässigen Quelle zusammengefasst? Wird ein Mitarbeiter schlechter bewertet, weil eine defekte Maschine seine Stückzahl gesenkt hat? Lernt das System aus Eingaben weiter? Kann der Anbieter die Regeln nach einem Update verändern? Werden Prompts, Klicks oder Bearbeitungszeiten gespeichert?
Genau hier hat der Betriebsrat eine besondere Rolle. Er verbindet die Perspektive der Beschäftigten mit dem Blick auf Organisation und Regeln. Dafür reicht weder pauschale Technikbegeisterung noch ein grundsätzliches Nein. Ohne Sachkenntnis bleibt beides leicht angreifbar.
Eine gute erste Prüfung lässt sich mit wenigen, konsequent gestellten Fragen beginnen. Das Gremium sollte sich zu jedem System mindestens folgende Punkte erklären lassen:
Diese Fragen klingen schlicht. In Verhandlungen werden sie schnell konkret. Wenn der Arbeitgeber sagt, ein Mensch treffe weiterhin die Entscheidung, muss geklärt werden, ob dieser Mensch Zeit, Informationen und Befugnis für eine echte Prüfung hat. Wer zehn Sekunden für die Bestätigung eines automatisch erzeugten Rankings bekommt, ist formal beteiligt. Eine wirksame Kontrolle ist das noch nicht.
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält mehrere Ansatzpunkte für KI. Nach § 80 muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig unterrichten und die erforderlichen Unterlagen bereitstellen. Muss das Gremium die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 als erforderlich. Das ist hilfreich, ersetzt aber nicht die eigene Urteilsfähigkeit. Ein Gutachten nützt wenig, wenn das Gremium die Untersuchung nicht auf die entscheidenden Fragen zuschneiden kann.
§ 90 nennt die Planung technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze ausdrücklich. Die Unterrichtung muss so früh erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden können. § 87 Absatz 1 Nummer 6 betrifft technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind. § 95 stellt klar, dass die Regeln zu Auswahlrichtlinien auch gelten, wenn KI eingesetzt wird. Bei veränderten Tätigkeiten kommen außerdem die Vorschriften zur Berufsbildung in §§ 96 und 97 ins Spiel.
Welche Vorschrift im Einzelfall trägt, hängt vom System und seiner Nutzung ab. Eine generative Schreibhilfe ist etwas anderes als eine Kameraauswertung, ein Personal-Score oder eine Software, die Aufgaben anhand persönlicher Merkmale zuteilt. „Da ist KI drin“ ist keine ausreichende rechtliche Analyse. „Das ist nur Software“ ebenso wenig.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied im Januar 2024 über die erlaubte Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Werkzeugen. Die Beschäftigten griffen freiwillig über den Browser und private Konten zu. Der Arbeitgeber hatte keinen Zugriff auf ihre Chatverläufe. Das Gericht verneinte im konkreten Eilverfahren unter anderem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 6. Die technische Konstellation war für das Ergebnis wesentlich.
Die Entscheidung ist kein allgemeiner Freibrief für KI im Betrieb. Ein Unternehmenszugang mit zentraler Anmeldung, Protokollen, Nutzungsstatistiken oder Auswertungen kann anders zu beurteilen sein. Dasselbe Produkt kann je nach Kontomodell, Datenfluss und administrativen Rechten eine andere betriebliche Wirkung entfalten. Ein Betriebsrat, der diese Architektur nicht versteht, kann zwei äußerlich ähnliche Einführungen fälschlich gleich behandeln.
Technisches Grundwissen bedeutet an dieser Stelle: nach Konten, Protokollen, Schnittstellen, Speicherorten, Trainingsnutzung und Zugriffsrechten fragen. Dafür muss niemand Quellcode lesen. Man muss jedoch erkennen, wenn eine Antwort wie „Der Anbieter ist DSGVO-konform“ die konkrete Frage nach dem betrieblichen Datenfluss nicht beantwortet.
Bei KI denken viele zuerst an Bildschirmarbeit. Auf einer Baustelle kann dieselbe Technik jedoch in Übersetzungen, Gefahrenmeldungen, Materialplanung, Wartung und Personaleinsatz stecken. Eine App übersetzt die morgendliche Sicherheitsunterweisung. Eine Kamera erkennt fehlende Schutzhelme. Eine Dispositionssoftware verteilt Teams nach Qualifikation und Verfügbarkeit. Ein Modell sagt voraus, wann eine Maschine ausfallen könnte. Ein Sprachassistent erstellt aus einer gesprochenen Notiz einen Bautagesbericht.
Diese Anwendungen haben wenig miteinander gemeinsam. Die Übersetzung kann Verständigung und Sicherheit verbessern, muss aber fachlich stimmen. Die Kamera kann Unfälle verhindern, zugleich entsteht eine Infrastruktur zur Beobachtung. Die Einsatzplanung kann Leerlauf verringern, aber körperliche Belastung, Erfahrung oder informelle Teamarbeit falsch abbilden. Ein automatisch formulierter Bericht spart Zeit, darf jedoch keine erfundenen Angaben in die Dokumentation bringen.
Für den Betriebsrat lautet die Frage daher nicht, ob KI auf die Baustelle gehört. Er muss für jede Anwendung verstehen, welche Arbeit erleichtert wird, welche Daten anfallen und wer die Folgen eines Fehlers trägt. Erst dann lässt sich über Schutz, Qualifizierung und sinnvolle Nutzung verhandeln.
Mitbestimmung wird in Technikprojekten manchmal als Verzögerung beschrieben. Die Forschung zeichnet ein differenzierteres Bild. In einer OECD-Befragung aus dem Jahr 2022 berichteten Beschäftigte häufiger von positiven Auswirkungen auf Leistung und Arbeitsbedingungen, wenn sie oder ihre Vertretungen bei neuen Technologien konsultiert wurden. Auch Arbeitgeber mit Konsultation meldeten häufiger positive Wirkungen. Die Autoren sprechen von Zusammenhängen, nicht von einem automatischen Ursache-Wirkungs-Beweis. Trotzdem ist das Ergebnis plausibel: Beschäftigte kennen Ausnahmen, Umwege und Risiken eines Prozesses, die in einem Lastenheft fehlen.
Ein informierter Betriebsrat kann diese Erfahrung systematisch in ein Projekt bringen. Er kann darauf bestehen, dass ein Pilot nicht nur Zeitersparnis misst. Ebenso relevant sind Fehler, Zusatzarbeit, Stress, Sicherheit, faire Aufgabenverteilung und die Frage, ob Beschäftigte dem Ergebnis widersprechen können. So entsteht ein aussagekräftigerer Test.
Dasselbe gilt für Qualifizierung. Die OECD fand einen Zusammenhang zwischen Training und positiver berichteten Arbeitsbedingungen. Schulung darf sich dabei nicht auf die Bedienoberfläche beschränken. Beschäftigte müssen wissen, wann sie einer Ausgabe misstrauen, welche Daten nicht eingegeben werden dürfen und an wen sie einen Fehler melden. Vorgesetzte brauchen zusätzlich Regeln dafür, wann ein KI-Ergebnis keine Grundlage für eine Personalentscheidung sein darf.
Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern Maßnahmen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen. Die Pflicht gilt nach Angaben der Europäischen Kommission seit dem 2. Februar 2025. Die Kommission nennt ausdrücklich den Fall, dass Beschäftigte ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen: Sie sollen über spezifische Risiken wie Halluzinationen informiert werden.
Das bedeutet nicht, dass jedes Unternehmen allen Beschäftigten denselben Kurs geben muss. Die Kommission betont einen kontext- und risikobezogenen Ansatz. Wer eine Übersetzung prüft, braucht anderes Wissen als eine Person, die ein Hochrisiko-System beaufsichtigt. Die europäische Regelung sieht für bestimmte KI-Anwendungen in Beschäftigung und Personalmanagement zusätzliche Anforderungen vor. Dazu gehören Systeme für Bewerberauswahl, Aufgabenverteilung anhand persönlicher Merkmale sowie Leistungs- und Verhaltensbeobachtung. Für Arbeitgeber als Betreiber solcher Hochrisiko-Systeme enthält Artikel 26 außerdem eine Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten vor dem Einsatz.
Der Zeitplan für einzelne Hochrisiko-Regeln ist durch das europäische Vereinfachungspaket in Bewegung. Die Kommission nennt nach der politischen Einigung vom Mai 2026 für Hochrisiko-Anwendungen im Beschäftigungsbereich derzeit den 2. Dezember 2027. Bei einer konkreten Einführung sollte deshalb die dann konsolidierte Rechtslage geprüft werden. Die Grundaufgabe bleibt unabhängig vom Datum: Ein Gremium kann die Einstufung und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur beurteilen, wenn es den Anwendungsfall versteht.
Viele Gremien beginnen bei dem System, das gerade offiziell eingeführt werden soll. Sinnvoller ist eine einfache Bestandsaufnahme. Welche KI-Funktionen sind bereits freigeschaltet? Welche werden von Beschäftigten selbst genutzt? Welche Systeme bearbeiten Personaldaten, Kundenkontakte, Sicherheitsinformationen oder Leistungswerte? Welche Anbieter verändern Modelle und Funktionen ohne klassische Softwareeinführung?
Aus dieser Übersicht lässt sich eine Priorität ableiten. Ein Übersetzungsassistent für unverbindliche interne Texte braucht andere Aufmerksamkeit als ein Werkzeug, das Bewerbungen sortiert. Ein Chatbot ohne Personenbezug ist anders zu behandeln als eine Plattform, die Nutzungsdaten pro Beschäftigtem ausweist. Mit einer solchen KI-Landkarte kann der Betriebsrat seine Zeit dort einsetzen, wo Entscheidungen, Grundrechte oder Gesundheit berührt werden.
Zur Bestandsaufnahme gehört auch Schatten-KI. Wenn Beschäftigte private Konten nutzen, weil keine freigegebene Lösung vorhanden ist, verschwinden die Risiken nicht. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und falsche Ergebnisse werden lediglich schwerer steuerbar. Ein pauschales Verbot kann das Problem weiter in unsichtbare Kanäle drücken. Oft ist eine sichere, verständliche und gemeinsam geregelte Alternative wirksamer.
KI-Systeme verändern sich häufiger als klassische Maschinen. Ein Anbieter tauscht das Modell aus, ergänzt eine Auswertung oder verbindet das Werkzeug mit weiteren Datenquellen. Eine Betriebsvereinbarung sollte deshalb kein einmaliges Häkchen unter einer Produktversion sein. Sie braucht einen geregelten Umgang mit Änderungen.
Bewährt ist eine klare Beschreibung des erlaubten Zwecks und der ausgeschlossenen Nutzungen. Hinzu kommen Datenkategorien, Löschfristen, Zugriffsrechte, Protokollierung, menschliche Prüfung, Beschwerdewege und Regeln für Updates. Bei Personalentscheidungen sollte feststehen, welche Rolle eine KI-Ausgabe haben darf und welche Entscheidung einem Menschen vorbehalten bleibt. Pilotphasen brauchen messbare Kriterien und ein Ende, an dem tatsächlich über Fortsetzung, Anpassung oder Abschaltung entschieden wird.
Ebenso wichtig ist eine Rückmeldung aus der Belegschaft. Beschäftigte merken zuerst, wenn ein System zusätzliche Dokumentationsarbeit erzeugt, Fachbegriffe falsch übersetzt oder bestimmte Gruppen systematisch benachteiligt. Ein niedrigschwelliger Meldeweg liefert dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Informationen, die kein Herstellerprospekt enthält.
Externe Expertise ist bei komplexen Systemen wertvoll. Sachverständige können Vertragsunterlagen prüfen, Datenflüsse nachvollziehen oder rechtliche Fragen einordnen. Die gesetzliche Klarstellung in § 80 Absatz 3 erleichtert ihre Hinzuziehung bei KI. Der Auftrag sollte jedoch vom Gremium kommen, nicht aus einem allgemeinen Technikcheck bestehen.
Ein gut vorbereitetes Gremium kann präzise fragen: Prüfen Sie, ob Nutzungsprotokolle einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können. Bewerten Sie, welche Daten den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen. Untersuchen Sie, ob eine Rangliste faktisch zur Personalentscheidung wird. Zeigen Sie, welche Änderung der Anbieter ohne erneute Zustimmung vornehmen kann. Solche Aufträge liefern handlungsfähige Antworten.
Dazu braucht mindestens ein Teil des Gremiums vertieftes Wissen, während alle Mitglieder die Grundfragen verstehen sollten. § 37 Absatz 6 BetrVG sieht Freistellung für Schulungen vor, soweit die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob eine konkrete KI-Schulung erforderlich ist, richtet sich nach der betrieblichen Situation und dem anstehenden Bedarf. Spätestens bei einem laufenden oder absehbaren KI-Vorhaben lässt sich dieser Zusammenhang sachlich begründen.
Der Betriebsrat muss weder Werbeabteilung der Technik noch ihr grundsätzlicher Gegner werden. Seine Aufgabe ist anspruchsvoller: Chancen für gute Arbeit ermöglichen und Grenzen dort setzen, wo Überwachung, Benachteiligung, Entwertung von Erfahrung oder unklare Verantwortung drohen. Das gelingt nur, wenn das Gremium mehr versteht als den Produktnamen.
Ein kompetenter Betriebsrat kann früh mitreden, statt spät auf Folgen zu reagieren. Er erkennt, ob ein Pilot die richtigen Fragen misst. Er unterscheidet einen Textassistenten von einem Bewertungssystem. Er verlangt echte menschliche Kontrolle und merkt, wenn dieses Versprechen nur auf dem Papier steht. Vor allem kann er Alternativen vorschlagen: eine andere Datenquelle, engere Rechte, eine bessere Qualifizierung, einen begrenzten Versuch oder einen klaren Verzicht auf problematische Funktionen.
KI-Grundwissen ist deshalb keine technische Zusatzqualifikation für besonders interessierte Mitglieder. Es wird Teil der Handlungsfähigkeit des Gremiums. Wer die Arbeit von morgen mitgestalten soll, muss verstehen, wie heutige Systeme Entscheidungen vorbereiten, Verhalten sichtbar machen und Aufgaben verteilen.
Betriebsverfassungsgesetz: § 80, Information und Sachverständige bei KI
Betriebsverfassungsgesetz: § 87, technische Einrichtungen und Überwachung
Betriebsverfassungsgesetz: § 90, Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen
Betriebsverfassungsgesetz: § 95, Auswahlrichtlinien und KI
Betriebsverfassungsgesetz: § 96, Förderung der Berufsbildung
Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz nach Artikel 4
Europäische Kommission: aktueller Umsetzungszeitplan der KI-Verordnung
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz
OECD: Befragung zu KI, Konsultation und Qualifizierung am Arbeitsplatz
Hans-Böckler-Stiftung: KI und algorithmische Systeme verstehen, bewerten und begrenzen
Haufe: Einordnung des Hamburger ChatGPT-Beschlusses 24 BVGa 1/24
Wenn ein Unternehmen, ein Betriebsrat oder eine gemeinsame Veranstaltung die Einführung von KI sachlich diskutieren möchte, kann eine KI-Keynote ein gemeinsames Vokabular schaffen. Gerne entwickle ich einen Vortrag, der technische Grundlagen, konkrete Arbeitsbeispiele und Mitbestimmung so zusammenführt, dass anschließend eine belastbare Diskussion möglich ist.
Jan Ditgen ist Keynote-Speaker zum Thema Künstliche Intelligenz. In seinen Artikeln ordnet er neue KI-Werkzeuge für Entscheider, Unternehmen und Veranstalter verständlich und mit Blick auf die praktische Arbeit ein.
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KI-Erklärer Jan Ditgen
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Letzte Aktualisierung: 19.07.2026